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Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und Jugendstrafprozessordnung (JStPO) (Marcel Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger, Hrsg.). Kommentierungen Marc Forster: Art. 220-233 StPO (Haftrecht), Bd. II, 3. Aufl., Basel 2023.
Kriminalpolitik und Kriminalpraxis vor alten und neuen Herausforderungen. -- Back to the Future or Forward to the Past?
Perspektivenwechsel im Strafrecht zwischen Repressionserwartungen, Cybercrime, Kriminalisierung der Alltagssexualität, Verhüllungsverboten und Corona, in: Genillod et al. (Hrsg), Von Repression zu Prävention: Antagonistische oder komplementäre Logiken? SAK Tagungsband Nr. 39, Basel 2022, S. 3 ff.
Strafrecht, Justiz und Menschenrechte in Zeiten von Covid-19. Zum Virus der medialen Aufgeregtheit, SJZ 116 (2020) 451 ff.
Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) (Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger, Hrsg.). Kommentierungen Marc Forster: Vor Art. 24-Art. 27 StGB (Teilnahme), Band I, Art. 1-136 StGB, JStG, 4. Aufl., Basel 2019.
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG)
(Marcel Niggli/Peter Uebersax/ Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler, Hrsg.).
Kommentierungen Marc Forster: Art. 43, Art. 84, Art. 100 Abs. 2 lit. b, Art. 103 Abs. 2 lit. c und
Art. 107 Abs. 3 BGG (internationale
Strafrechtshilfe), 3. Auflage, Basel
2018.
Gemeingefährliches Haftrecht? Zur Teilrevision des strafprozessualen Haftrechts gemäss dem Vorentwurf von 2017, Jusletter 26. März 2018.
Antennensuchlauf und rückwirkende Randdatenerhebung bei Dritten, Bundesgerichtspraxis und gesetzliche Lücken betreffend Art. 273 und Art. 270 lit. b StPO, in: Daniel Jositsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 357-367.
Basler Kommentar Internationales Strafrecht (IRSG, GwUe) (Marcel Niggli/Stefan Heimgartner, Hrsg.). Kommentierungen Marc Forster: Art. 3 Abs. 1-2 (politisches Delikt), Art. 44-48 und Art. 50-51 (Auslieferungshaft) IRSG, Art. 18-20 und Art. 25-28 GwUe, Basel 2015.
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"AbschiedsvorlEssung" HSG
von Prof. Dr. Marc Forster
Restaurant Wienerberg, St. Gallen, 31. Mai 2024
So proud on my Alumnae and Alumni !
Lyrik-Performance von Jacqueline Forster-Zigerli
"Nachzeichnen, was der Himmel bereits als Möglichkeit weiss"
Theater Ono, Bern, 15. Februar 2024
Musiker: Bruno Brandenberger, Kontrabass
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Abschluss-Referat
an der 100. Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft (SKG) zum Informatikstrafrecht
vom 9./10. Juni 2022 im Casino Bern.
Referat: "Entsiegelung von Computerdaten -- Eine höchstrichterliche
Perspektive".
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Eröffnungs-Referat
am Jahreskongress 2021 der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie:
"Perspektivenwechsel im Strafrecht",
25.-26. August 2021, Kongresscenter Kursaal
Interlaken.
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Referent des CAS-Studienlehrgangs Strafprozessrecht 2020/21
(5. Durchführung) der Universitäten
St. Gallen und
Fribourg.
Modul 2, Zwangsmassnahmen/
Überwachungen: 6. – 8. Mai 2021,
Online-Seminar, übertragen aus dem Weiterbildungszentrum Holzweid, St.Gallen.
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Referent an der Tagung Wirtschaftsstrafrecht 2020 ("Schulthess Forum") vom 26. November 2020
(Park Hyatt, Zürich)
zum Thema:
Big Data und grenzüberschreitende Strafverfolgung. Zwischen Territorialitäts- und Zugriffsprinzip.
https://www.wirtschaftsstrafrecht-tagung.ch/referierende
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Referent an der Weiterbildungs-Veranstaltung der Berner
Strafjustiz
am 18. Oktober 2018 zum Thema: Aktuelle Fragen des Haftrechts im Lichte der hängigen Teilrevision
StPO (Amtshaus Bern,
Assisensaal).
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Referent an der Weiterbildungs-Veranstaltung des Kantonsgerichtes Luzern am 16. Oktober 2018 (Marianischer
Saal) zum Thema: Aktuelle Fragen
des Haftrechts im Lichte der hängigen Teilrevision StPO.
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Referent des CAS-Studienlehrgangs Strafprozessrecht 2018/19
(4. Durchführung) der Universitäten
St. Gallen und
Fribourg.
Modul 2, Zwangsmassnahmen/
Überwachungen: 3. – 5. Mai 2018,
Hotel Paxmontana, Flüeli-Ranft.
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Mitglied der Expertengruppe des Bundes zur Revision der schweizerischen StPO (Arbeitsperiode Januar 2016-Januar 2017)
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Mitunterzeichner des Appells von Schweizer Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren an den Ständerat vom 18. März
2014 (in der «NZZ» und «Le Temps») zur Stärkung der Menschrechtsaspekte (Beschäftigungsverhältnisse u.a. von
chinesischen Zwangs- und Wanderarbeitern) beim Abschluss des Freihandelsabkommens
China-Schweiz.
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Referent an der Kadertagung 2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12.
Dezember 2012 in Basel.
Referat: "Haftgründe und vorsorglicher Rechtsschutz gegen
Haftentlassungen ".
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Keynote Speaker (Abschlussreferat) an der Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft
(SKG)
vom 10./11. Mai 2012 im Téatro di Locarno.
Referat:
"Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft und
Sicherheitshaft – Rechtsmittelverfahren".
www.skg-ssdp.ch
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Matronats-/Patronatskomitee der Veranstaltung
"Für EINE Welt – Bewusst Sein im Wandel"
auf dem Bundesplatz in Bern am 11. September 2011
(Andenken und Weiterdenken zu "9/11").
www.fuereinewelt.org
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Tagblatt.ch online (AZ Medien) vom 29. November 2019 («Erfolg für Schweizer
Ermittler: Google rückt Daten von Hunderten Nutzern heraus»:)
Marc Forster ist Strafrechtsprofessor der Universität St. Gallen und
wissenschaftlicher Berater des Bundesgerichts. Er stellt in einem Fachbeitrag auf seiner Website die Frage: «Können Schwerkriminelle in der Schweiz ungestört und
ohne Überwachung über das Internet kommunizieren und Verbrechen planen?» Seine Antwort lautet: «In weiten
Bereichen leider ja.» Die Haltung des Bundesrats bezeichnet er als naiv. Die Regierung sei sehr wohl dafür zuständig, die Regeln zu bestimmen, nach denen Filialen von ausländischen Grossanbietern
in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen.
Was sich die Schweiz nicht traut, beanspruchen die USA für sich allerdings schon längst. Der Kongress hat 2018 die Cloud Act eingeführt. Das Gesetz verpflichtet Konzerne mit US-Bezug, den amerikanischen Behörden Daten zu liefern, auch wenn diese irgendwo im Ausland gespeichert sind. Der US-Bezug wird dabei weit ausgelegt. Wenn ein Schweizer Anbieter in den USA aktiv ist, könnte er zur Datenherausgabe gezwungen werden. Die USA haben damit einen neuen Standard gesetzt. Die Schweiz hat nun die Möglichkeit mit einem bilateralen Abkommen mit den USA für sich die gleichen Rechte zu beanspruchen. Sollte dies zustande kommen, wäre das Zeitalter des Online-Geheimnisses endgültig vorbei.
https://www.tagblatt.ch/schweiz/erfolg-fuer-schweizer-ermittler-google-rueckt-daten-von-hunderten-nutzern-heraus-ld.1173405
siehe auch den Blogbeitrag: https://www.marc-forster-strafrecht.com/2019/09/02/territorialit%C3%A4tsgrundsatz-und-internationalstrafrechtliches-zugriffsprinzip-bei-facebook-whatsapp-google-und-co-gef%C3%A4hrliche-postkutschenromantik-im-21-jahrhundert/
Interview auf Tages-Anzeiger online vom 15. Mai 2018 («Die Richterauswahl muss entpolitisiert werden»:)
Eine neu lancierte Initiative verlangt die Wahl der Bundesrichter per
Los. Strafrechtsprofessor Marc Forster fordert weitere Massnahmen.
Richter sind unparteiisch, unabhängig und neutral. Stimmt das grundsätzlich?
-- «Alle Personen, die an Gerichten
arbeiten, sind Menschen und unterliegen als solche diversen weltanschaulichen und politischen Prägungen und Einflüssen. Diese sind bei vernetzten sozialen Wesen unvermeidlich und bis zu einem
gewissen Grad sogar positiv, da Richterinnen und Richter nicht in einem gesellschaftlichen und ideellen Vakuum arbeiten, sondern ihre eigenen Lebenserfahrungen und ihr persönliches "Gewissen"
durchaus einbringen sollen. Wichtig ist, dass sie sich selbst dieser Einflüsse bewusst sind und zwischen ihren persönlichen Wertungen und dem Lösen eines Rechtsfalles unterscheiden.
Justizpersonen sind dem Recht und dem Gesetz verpflichtet. Unsere Verfassung und das Völkerrecht geben grundrechtliche Normen und Werte vor, die über den persönlichen Wertungen der einzelnen
Richterinnen und Richter stehen müssen. Eine Justizperson, die eine persönliche ideologische oder politische "Agenda" durchsetzen will, wäre daher nicht unabhängig und an einem Gericht am
falschen Platz.» (...)
Die Bundesrichter werden von den Parteien gemäss ihrer Proporzansprüche vorgeschlagen und von der
Bundesversammlung gewählt. Wenn das Parteibuch entscheidend ist, ist damit die fachliche Qualifikation jederzeit gewährleistet?
«Schon seit einigen Jahrzehnten (etwa in meiner Dissertation von 1992) wird vorgeschlagen,
dass nicht mehr die politischen Parteien die Kandidatinnen und Kandidaten für diese Richterstellen präsentieren, sondern dass die Vorschläge an das Wahlgremium von einer unabhängigen Kommission
kommen, der auch Fachpersonen aus Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft und Verwaltung angehören. Dass bei der Wahl von Richterinnen und Richterinnen an Höchstgerichte auch ein gewisser politischer
Proporz beachtet wird, hat sich in der Schweiz meines Erachtens bewährt. Allerdings müsste auch ein "entpolitisiertes" Wahlvorschlagsgremium dann (bei Beibehaltung dieses Proporzes) die
Kandidatinnen und Kandidaten nach ihrer politischen Ausrichtung fragen.»
Aargauer Zeitung online vom 11. Mai 2018 («Indizien verdichten sich -- Handydaten
führten die Aargauer Ermittler zu Thomas N.»:)
Der Strafrechtsprofessor an der Universität St. Gallen und wissenschaftliche Berater des
Bundesgerichts gilt unter Juristen als einer der profundesten Kenner von Antennensuchläufen. In einem kürzlich veröffentlichten Fachaufsatz befasst er sich mit der rechtlichen Situation von
Antennensuchläufen.
-- «Es besteht Grund zur Annahme, dass die Antennensuchläufe in diesem Fall weitere Opfer
verhindert haben.»
-- «Die Ermittlungsstrategie der Aargauer Behörden darf als ausgesprochen klug bezeichnet werden», sagt Marc
Forster.
20 Minuten online vom 6. Juni 2017 («FDP-Mann Portmann will den IZRS
verbieten»:)
Marc Forster, Strafrechtsprofessor an der Universität St. Gallen, hält den politischen Vorstoss für unsinnig:
-- «Gesetzlich verboten gehören terroristische Gruppierungen wie etwa der IS oder Al-Qaida, aber
nicht Vereine, welche Koran-Bücher gratis verteilen oder sich politisch-weltanschaulich in der Öffentlichkeit exponieren.»
Mit «Kanonen auf Spatzen» zu schiessen, wirke sich hier doppelt kontraproduktiv aus:
-- «Erstens erhalten die Koranverteiler durch staatliche Verbote genau die unverdiente Propaganda, die sie sich wünschen. Zweitens
werden richtige Terroristen in gefährlicher Weise verharmlost, wenn der Schweizer Gesetzgeber sie auf dieselbe Stufe stellt wie den IZRS oder dubiose Vereine, die Koranübersetzungen
verteilen.»
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/10149898
Tages-Anzeiger vom 18. Oktober 2016, S. 3, sowie Tages-Anzeiger online vom 18. Oktober 2016 («Geheimdienst warnte Polizei vor Nazis»:)
-- «Nur
weil die Organisatoren die Veranstaltung als privat bezeichnen und einen Türsteherdienst organisieren, bietet dies keinen Schutz vor der Rassismusstrafnorm.» Die Sachlage ändere sich, sobald
Beweismittel auftauchten, die gegen den Rassismusartikel verstossen – etwa Videoaufnahmen von hetzerischen Hassreden. «Dann muss die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen aktiv werden», sagt
Forster
-- Für Forster ist klar: «Die Gesetzgebung in der Schweiz ist nicht zu lasch. Die Frage ist nur, ob sie konsequent genug angewendet wird».
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/geheimdienst-warnte-polizei-vor-nazis/story/15401638
Der Landbote online vom 18. Oktober 2016 («Stadtrat könnte der Moschee Auflagen
machen»:)
-- Die derzeit von der SVP öffentlich geforderte Schliessung der Moschee ist für den St. Galler Staatsrechtler Rainer Schweizer aber nur im absoluten Ausnahmefall möglich. Und zwar
dann, «wenn eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt». Die Stadt habe aber auch die Möglichkeit, der Moscheeleitung sehr konkrete Auflagen zu machen, sagt
Schweizer. Dieser Ansicht stimmt auch Strafrechtsprofessor Marc Forster von der Universität St. Gallen zu. «Denkbar wären etwa Meldepflichten zur Zulassung von Predigern oder zu den
Finanzierungsquellen.»
-- Was allfällige strafrechtliche Folgen angeht, so macht Strafrechtsprofessor Forster darauf aufmerksam, dass Polizei und
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Anwerben für den IS erst dann aktiv gegen einzelne Personen vorgehen können, wenn konkrete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente vorliegen. «Also
wenn beispielsweise Zeugen bestätigen, dass bestimmte Personen andere Personen für den IS angeworben haben.» Doch Forster macht ebenso klar: «Diffuse Beobachtungen, Behauptungen, Gerüchte und
Vermutungen allein reichen nicht aus, um eine Strafuntersuchung einzuleiten.»
http://www.landbote.ch/winterthur/standard/stadtrat-koennte-moschee-auflagen-machen/story/23900742
20 Minuten online vom 4. Dezember 2015 («Es besteht Verdacht auf
Terror-Propaganda»:)
-- «Meines Erachtens besteht ein Anfangsverdacht, wonach das Aufschalten des Interviews
mit Abdallah al-Muhaysini durch Verantwortliche des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) den Tatbestand des Organisierens von Propagandaaktionen beziehungsweise des Förderns der Aktivitäten
einer verbotenen Organisation erfüllt». Dieser Verdacht sei durch die Bundesanwaltschaft zu prüfen.
-- Laut Forster müssten die Behörden nun klären, ob Muhaysini tatsächlich al-Qaida zuzurechnen ist. Auch wenn sich erweise, dass der
Mann enge Verbindungen zur Al-Nusra-Front habe, sei das Aufschalten des Interviews vermutlich strafbar; diese Organisation sei als mit al-Qaida verwandte Gruppierung einzuschätzen.
-- Auch der «Dokumentarfilm», den ein Vorstandsmitglied des IZRS in Syrien gedeht habe,
bewege sich möglicherweise «in der Grauzone zum strafbaren Verhalten», sagt Forster – jedenfalls, wenn er «im Gesamtkontext der Propagandaaktivitäten beurteilt» werde.
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/-Es-besteht-Verdacht-auf-Terror-Propaganda--24894096
Nachtrag vom 22.12.2015: Am 21. Dezember 2015 berichteten Medien, dass die Bundesanwaltschaft gegen das fragliche Vorstandsmitglied des IZRS (einen deutschen Staatsangehörigen) eine Strafuntersuchung eröffnet habe.
Schweiz am Sonntag vom 15. März 2015
(«Zwischen Imagepflege und Strafverfolgung»:)
-- «Die Bundesanwaltschaft sieht sich offenbar nicht gern als vermeintliche "Verliererin" und möchte am liebsten nur dann untersuchen und anklagen, wenn sie gute Chancen für eine gerichtliche Verurteilung sieht. Dies wäre meines Erachtens aber eine gesetzwidrige Praxis».
-- «Untätigkeit» der Bundesanwaltschaft im Fall HSBC «würde der
Schweiz einen schweren Imageschaden zufügen. Umso mehr, als das Schweizer Anti-Geldwäscherei-Instrumentarium bisher international einen guten Ruf
hatte».
-- Strafrechtsprofesor Forster schlägt einen anderen Weg vor, um Unabhängigkeit und Strafverfolgung zu
stärken: eine längere Amtszeit für den Bundesanwalt.
Tages-Anzeiger vom 9. Januar 2015 und Der Bund vom
9. Januar 2015 («Scharfe Kritik an der Mafia-Politik des Bundesanwalts»:)
-- «Ein Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, ist mindestens so strafwürdig wie die punktuelle Unterstützung durch einen aussenstehenden Helfer.» Von einer «herrschenden Lehre», mit der Lauber seinen Strategiewechsel bei der Mafiabekämpfung begründe, könne keine Rede sein, so Forster.
-- Forster taxiert die «irreführende Aussage» der
Bundesanwaltschaft als eine «bewusste Provokation». Damit wolle Lauber Druck für Gesetzesverschärfungen machen. Zudem sei Laubers Aussage Ausdruck einer «Mentalität, in heiklen Fällen lieber gar
nicht anzuklagen, als einen Freispruch zu riskieren». Damit orientiere sich Lauber an einem amerikanischen Rechtsverständnis und reagiere auf Druck der Medien, die Verfahrens-einstellungen als
«peinliche» Niederlage taxierten.
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Scharfe-Kritik-an-MafiaPolitik-des-Bundesanwalts-/story/25750347
http://mafia.correctiv.org/kritikamvorgehenderbundesanwaltschaft/
Siehe dazu auch meinen Blogbeitrag
Ostschweiz am Sonntag vom 4. Mai 2014 («Fall Rehetobel: Einvernahmen ungültig»:)
--«Die Strafprozessordnung gibt jedem Beschuldigten das Recht, mit Mitbeschuldigten konfrontiert zu werden und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen. Dieses Recht bestand schon vor Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2011 und ergibt sich bereits aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention».
-- «Die Strafprozessordnung verlangt, dass jeder Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in der Regel zusammen mit den Haupttätern verfolgt und gerichtlich
beurteilt wird. Wenn einer der Teilnehmer erst nachträglich, in einem zweiten Prozess, vor Gericht gestellt wird, kann er sich gegen die Vorwürfe, welche die anderen Teilnehmer im ersten Prozess
gegen ihn erhoben haben, nicht wirksam wehren».
Handelszeitung online vom 22. Januar 2014 («Solche Verbindungen fallen in die höchste Risikoklasse»:)
-- «Ich gehe davon aus, dass die Finma den Fall "China Leaks" sorgfältig untersucht».
-- «Bei nahen Angehörigen eines chinesischen Premierministes sind besonders strenge Compliance-Regeln betreffend PEP zu beachten».
http://www.handelszeitung.ch/politik/solche-verbindungen-fallen-die-hoechste-risikoklasse-555718
Siehe dazu auch meinen Blogbeitrag.
20 Minuten online vom 30. November 2013 ("Kosovaren sollen in Heimat ins Gefängnis":)
-- «Bei kurzen Strafen lohnt es sich nicht, das ganze Prozedere in Angriff zu nehmen» (...).
-- «Es braucht finanzielle oder andere Anreize, um diesen Staaten die Überstellung schmackhaft zu machen».
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/Kosovaren-sollen-in-Heimat-ins-Gefaengnis-11946726
20 Minuten online vom 26.
Februar 2013 ("Auch gefährliche Ersttäter sollen künftig in U-Haft"):
-- «Es ist nicht tragbar, dass man in einer solchen Konstellation hochgefährliche Leute frei lässt und das Risiko in Kauf nimmt, dass es weitere Tote gibt.» (...).
-- «Es ist rechtsstaatlich fragwürdig, jemanden in Untersuchungshaft zu nehmen, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.».
http://www.20min.ch/schwez/news/story/Auch-gefaehrliche-Ersttaeter-sollen-kuenftig-in-U-Haft-16233974
s. dazu auch meinen Blogbeitrag
Tagesschau online vom 4. April 2012 ("Die deutsche «Bild»-Zeitung reagiert auf den Haftbefehl gegen drei deutsche Steuerfahnder. Ein Reporter hat Anzeige gegen
Justizministerin Simonetta Sommaruga erstattet.")
-- "(...) Die Strafanzeige gegen Bundesrätin
Sommaruga hat keine strafrechtliche Relevanz. Es handelt sich offensichtlich um eine politisch motivierte Aktion. Im Vordergrund steht vermutlich der Wahlkampf in zwei deutschen
Bundesländern."
SonntagsZeitung vom 23. Oktober 2011, S. 5 ("Hohe Hürde für Mafia-Prozess"):
-- "Die Bundesanwaltschaft betritt mit diesem Vorhaben Neuland (...)".
Tages-Anzeiger vom 12. Oktober 2011, S. 3 ("Eifrige Ermittler gegen die Tamil
Tigers"):
-- "Bei solch heiklen Informationen müssen die Bundesbehörden verschiedene
Interessen abwägen (...)".
Tages-Anzeiger Online vom 18. Juli 2010 ("Eine Sonderregelung für Polanski?"):
-- "Aus wissenschaftlicher Sicht erscheint der Nichtauslieferungsentscheid für Polanski grosszügig und für Fachleute eher überraschend
(...)".
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Eine-Sonderregelung-fuer-Polanski/story/14681155
SonntagsZeitung vom 23.
Oktober 2011, S. 5 ("Hohe Hürde für Mafia-Prozess"):-- "Die Bundesanwaltschaft betritt mit diesem Vorhaben Neuland
(...)".
Tages-Anzeiger vom 12. Oktober 2011, S. 3 ("Eifrige Ermittler gegen die Tamil Tigers"): -- "Bei solch heiklen Informationen müssen die Bundesbehörden verschiedene Interessen
abwägen (...)".
Tages-Anzeiger Online
vom 18. Juli 2010 ("Eine Sonderregelung für Polanski?"): -- "Aus wissenschaftlicher Sicht erscheint der
Nichtauslieferungsentscheid für Polanski grosszügig und für Fachleute eher überraschend (...)".
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